Bewerber mit Mafiatattoos inakzeptabel für öffentlichen Dienst

Mafiatattoos können als Grund für Ablehnung zum öffentlichen Dienst geltend gemacht werden

Obwohl die einstige Jugendsünde heute nahezu zum Mainstream geworden ist, sollte man sich nach wie vor gut überlegen, was genau man sich tätowieren lässt. Das gilt jedenfalls dann, wenn man nicht völlig ausschließen kann, in den öffentlichen Dienst wechseln zu wollen - wie im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG).

Ein Mann trug auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort "omerta" sowie Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. "Omerta" bezeichnet dabei die Schweigepflicht von Mitgliedern der Mafia und ähnlicher krimineller Organisationen gegenüber Außenstehenden. Schließlich bewarb sich der Mann auf eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei. Als er abgelehnt wurde, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen. Die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt, nachdem das Land alle Stellen anderweitig besetzen konnte. Das Gericht erlegte dem Bewerber zudem die Kosten des Verfahrens auf, wogegen er sich wehrte.

Die Kosten hatte der Mann laut LAG aber durchaus zu zahlen. Er wäre ohne die beschriebene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen, da das Land Berlin aufgrund der Tätowierungen seine Verfassungstreue bezweifeln durfte. Und eben jene Zweifel waren begründet, weil das Wort "omerta" mit den abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfen den Gedanken hervorruft, der Mann könnte als Mitarbeiter des Objektschutzes nicht entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bewerber tatsächlich "verfassungstreu" war.

Hinweis: Ein öffentlicher Arbeitgeber darf einen Bewerber um eine Stelle im Objektschutz der Polizei also ablehnen, wenn dieser sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Wer mit dem Gedanken spielt, einmal in den öffentlichen Dienst oder gar zur Polizei zu wechseln, sollte diesen Beschluss unbedingt berücksichtigen.

Angaben zum Gericht:
Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.04.2019
Aktenzeichen: 5 Ta 730/19
Fundstelle: https://www.berlin.de