Unwirksame Änderungskündigung

Wann genau ist die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung vom Arbeitgeber zu beteiligen. Diese Frage hatte das ArbG Hagen zu klären, da es in § 178 Abs.2 Satz 1 und 3 SGB IX heißt:

"Der Ar­beit­ge­ber hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in al­len An­ge­le­gen­hei­ten, die ei­nen ein­zel­nen oder die schwer­be­hin­der­ten Men­schen als Grup­pe berühren, un­verzüglich und um­fas­send zu un­ter­rich­ten und vor ei­ner Ent­schei­dung an­zuhören; er hat ihr die ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung un­verzüglich mit­zu­tei­len. (...) Die Kündi­gung ei­nes schwer­be­hin­der­ten Men­schen, die der Ar­beit­ge­ber oh­ne ei­ne Be­tei­li­gung nach Satz 1 aus­spricht, ist un­wirk­sam."

Der Arbeitgeber des Falls wollte einem schwerbehinderten Menschen kündigen - im Wege der Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Wie bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen war hier die Zustimmung des Integrationsamts durch den Arbeitgeber einzuholen. In dem hier entschiedenen Fall wurde zunächst beim Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung beantragt, und erst danach - nämlich zwei Tage später - wurde die Schwerbehindertenvertretung angehört und um Stellungnahme gebeten. Der gekündigte Arbeitnehmer meinte nun, dass alleine schon deshalb die Änderungskündigung unwirksam sei. Das Gericht stellte sich hinter diese Auffassung.

Die Schwerbehindertenvertretung hätte bereits vor der Stellung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt unterrichtet und angehört werden müssen. Denn nach dem Gesetz muss die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichtet werden. Somit war die Kündigung unwirksam.

Hinweis: Das Gesetz sagt eindeutig, dass vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören ist. Diese Anhörung hat vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt zu erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Quelle: ArbG Hagen, Urt. v. 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17