Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Arbeitnehmer können möglicherweise Urlaub geltend machen, von dem sie dachten, er sei längst verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil das Bundesurlaubsgesetz weiterentwickelt.

Nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschieden. Danach dürfen Urlaubsansprüche nicht mehr nur deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Mitarbeitern, die ein Unternehmen mit Resturlaub verlassen, steht daher in der Regel ein Anspruch auf Auszahlung desselben zu. Das Urteil hat weitreichende Folgen für das deutsche Arbeitsrecht.

Wie haben die Erfurter Richter entschieden?

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Unternehmen müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt – dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Allen Arbeitnehmern ist zu raten, verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nachzufordern – solange es keine tarifliche Verfallsklausel oder eine Verjährung (3 Jahre) der Ansprüche gibt.

Außerdem müssen Arbeitgeber jedem Mitarbeiter gesondert die genaue Anzahl der noch offenen Urlaubstage offenbaren und auf deren drohenden Verfall hinweisen, verbunden mit der Aufforderung, diesen zu nehmen.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitgeber?

Auf jeden Fall erheblich mehr Aufwand. Die Erfurter Richter ließen offen, wie oft Arbeitgeber ihre Beschäftigten informieren müssen. Die sicherste Variante dürfte wohl sein, einfach mit der Lohnabrechnung monatlich zu informieren. Arbeitgeber müssen künftig sicherstellen, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub auch beantragen. Freundliches Erinnern reicht nicht. Nehmen die Arbeitgeber ihre Pflicht nicht ernst, kann es künftig teuer werden, wenn Mitarbeiter ausscheiden. Ein entsprechender, schriftlicher Hinweis sollte gegen Ende des dritten Quartals erfolgen und auch in der Personalakte festgehalten werden. Bestehende Arbeitsverträge sollten auf die Regelung zum Urlaubsantrag überprüft werden. Für Arbeitgeber kann es dabei hilfreich sein, eine konkrete Arbeitnehmerpflicht in die Arbeitsverträge aufzunehmen, rechtzeitig Urlaub zu beantragen. Für Personalabteilungen muss es nun Pflicht werden, den Arbeitnehmer schriftlich dazu aufzufordern, den verbleibenden Urlaub, bis Ende des Jahres, zu nehmen.

Hilfe bietet die Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Renner.