Elf Mal geblitzt: Ab dem dritten Verstoß ist von Vorsatz auszugehen
Mehrfaches Blitzenlassen hintereinander weist auf vorsätzliches Verhalten hin
Sich elf Mal in nur 68 Minuten blitzen zu lassen, scheint fürwahr rekordverdächtig. Ob das auch für das Strafmaß gilt, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).
Ein 24-Jähriger wurde innerhalb von 68 Minuten ganze elf Mal geblitzt, wobei er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto um 34 bis 64 km/h überschritt. Summa summarum hätte dies eine Geldbuße von 3.760 EUR und ein dreimonatiges Fahrverbot ergeben. Doch selbst in einem solchen klar erscheinenden Fall ist das Gericht anzuhalten, zu differenzieren. Und das tat es auch.
Das AG verurteilte den offensichtlich passionierten Raser "nur" wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit. Dabei ergaben sich Geldbußen von 64 EUR, 224 EUR, 224 EUR, 384 EUR, 224 EUR und 384 EUR, also insgesamt 1.504 EUR. Bei dem dreimonatigen Fahrverbot blieb es allerdings.
Das Gericht ist zugunsten des Betroffenen bei den ersten beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens jedoch ab der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung ist seiner Ansicht nach von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 0.19 Uhr bis 0.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorzuweisen hatte. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Mann am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebiets gehalten hatte. Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte er somit zumindest billigend und daher vorsätzlich in Kauf genommen. Spätestens nach 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, so dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat sich das AG entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 % in Ansatz zu bringen. In Sachen Fahrverbot war der Rabatt des jungen Mannes jedoch auch in den Augen der Richter verbraucht - eine Reduzierung des dreimonatigen Fahrverbots kommt im Hinblick auf die Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hinsichtlich der Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.
Hinweis: In Bußgeldverfahren kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 25 km/h zu klären sein, ob der Verstoß noch fahrlässig begangen wurde oder Vorsatz unterstellt werden kann. Von Bedeutung ist dies, weil bei vorsätzlicher Begehungsweise die Regelbuße verdoppelt wird.
Angaben zum Gericht:
Gericht: AG München
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 01.03.2019
Aktenzeichen: 953 OWi 435 Js 216208/18
Fundstelle: https://www.justiz.bayern.de