Öffentliches Interesse darf nicht als Totschlagargument bei Grundrechtsverletzungen herhalten
Geschwindigkeitsüberwachung bei Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit
Zur als "Section Control" bekannten Abschnittskontrolle hatte das Verwaltungsgericht Hannover (VG) am 12.03.2019 einen Beschluss erlassen, der die Überwachung von Fahrzeugen auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen durch die zuständige Polizeidirektion vorläufig untersagte. Ob die eingelegte Beschwerde der Direktion vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) nun Erfolg hatte, lesen Sie hier.
Bei der eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung werden Durchschnittsgeschwindigkeiten über eine längere, rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vom ursprünglichen Antragsteller vermutete Grundrechtsverletzung musste das VG daher im Frühjahr als gegeben ansehen. Dass die Polizeidirektion das öffentliche Interesse hier als vorrangig ansieht, reicht ohne tiefergehende Argumentation jedoch nicht aus.
Die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des VG wurde durch das OVG daher auch zurückgewiesen. Ausschlaggebend hierfür war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hatte. Sie hat vor allem nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom VG in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Daher war es hier auch irrelevant, dass es künftig womöglich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, sofern der Landtag - wie angekündigt - zeitnah eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des OVG in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: OVG Niedersachsen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.05.2019
Aktenzeichen: 12 ME 68/19
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de