Abtretung/Ersatz der pauschalierten Verbringungskosten
Das AG Niebüll kommt in seinem Urteil vom 29.09.2020 – Az.: 10a C 543/19 – zu dem Ergebnis, dass es unerheblich ist, ob die Abtretung eine endgültige Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Geschädigten gegenüber der Klägerin bewirken sollte.
Der Geschädigte darf seiner Abrechnung Verbringungskosten in der von der Werkstatt berechneten Höhe zugrunde legen, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger sie als übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Verbringungskosten dürfen mit einer Pauschale abgerechnet werden, wobei Verbringungskosten in Höhe von 120 € netto nicht als überhöht angesehen werden können.