Betriebsausfallversicherung/Betriebsschließungsversicherung bei Corona

Die zentrale Frage, die sich aktuell viele von der Schließung wegen Corona betroffene Betriebe stellen ist die, ob eine Schließung wegen Corona ein versicherter Schaden im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung ist oder nicht.

Je nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gibt es regelmäßig zwei Hürden bis zur Leistung durch das Versicherungsunternehmen zu überwinden:

 

1.

Die Schließung erfolgt über die zuständige Behörde. D.h., Versicherungsschutz besteht, wenn die zuständige Behörde den Versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen geschlossen wird. Die Schließung muss also auf § 31 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beruhen.

Die derzeitigen Maßnahmen sind in der Regel keine Schließungen im Sinne dieses Gesetzes. Vielmehr erfolgt die Schließung zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung. Um zu einem Versicherungsanspruch zu gelangen müsste man eine derartige Schließung mit einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung i.S.d. IfSG gleichsetzen. Zu diesem Ergebnis gelangt man nur, wenn die Auslegung des Vertrages ergibt, dass auch die rein vorsorgliche Schließung, zum Beispiel aufgrund Allgemeinverfügung, mit vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte. Dies wird im Zweifelsfall wohl einer gerichtlichen Klärung vorbehalten sein. Von den Versicherungen selbst wird dies derzeit noch uneinheitlich betrachtet.

 

2.

Die 2. Hürde ist, dass die Schließung des Betriebes nachgewiesen werden muss. Dazu enthalten die Versicherungsbedingungen definierte Krankheiten, bei denen regelmäßig auf die §§ 6 und 7 des IfSG Bezug genommen wird. Sodann erfolgt in den Versicherungsbedingungen in der Regel eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Die Versicherer vertreten hier nun die Auffassung, dass es sich um einen sogenannten geschlossenen Katalog mit abschließender Wirkung handelt und lehnen derzeit die Versicherungsleistungen sinngemäß mit folgender Begründung ab:

„In den gleichlautenden Versicherungsbedingungen für die Firmenversicherungen Firmen ModularSchutz und Firmen SachSchutz werden die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgeführt. Der Coronavirus (SARS-VoV-2) ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und insofern besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Aus dem Wortlaut „die folgenden“ und „namentlich genannten Krankheiten Krankheitserreger“ wird deutlich, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.

Es gelten explizit nicht alle in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten Krankheiten Krankheitserreger als mitversichert, sondern lediglich die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten.“


3.

Es gibt gute Argumente gegen die Auffassung der Versicherungswirtschaft:

  • Bereits „im Januar 2020“ wurde eine Verordnung erlassen, wonach die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das „neuartige Coronavirus ausgedehnt wurde“.

  • Die WHO schätzt ein, dass für das Virus Vorona Sars-CoV-2 dieselben Schutzmechanismen gelten wie für Influenza Viren. Letztere sind in der Aufzählung der §§ 6,7 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aber enthalten.

 

4.

Darüber hinaus können im Einzelfall Schadensersatzansprüche der Versicherten bestehen, wenn die Versicherer nämlich nicht ihre Beratungspflichten erfüllt haben, wonach sie auf die Versicherbarkeit des Risikos hinweisen müssen. Unterlässt der Versicherer dies trotz eines bestehenden Beratungsanlasses, haftet er für die Schäden im Ergebnis genauso wie im Falle eines Abschlusses der Versicherung.