Betriebsausfallversicherung/Betriebsschließungsversicherung bei Corona
Die zentrale Frage, die sich aktuell viele von der Schließung wegen Corona betroffene Betriebe stellen ist die, ob eine Schließung wegen Corona ein versicherter Schaden im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung ist oder nicht.
Je nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gibt es regelmäßig
zwei Hürden bis zur Leistung durch das Versicherungsunternehmen zu überwinden:
1.
Die Schließung erfolgt über die zuständige Behörde. D.h.,
Versicherungsschutz besteht, wenn die zuständige Behörde den Versicherten
Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung
oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim
Menschen geschlossen wird. Die Schließung muss also auf § 31
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beruhen.
Die derzeitigen Maßnahmen sind in der Regel keine
Schließungen im Sinne dieses Gesetzes. Vielmehr erfolgt die Schließung zur
Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung. Um zu einem
Versicherungsanspruch zu gelangen müsste man eine derartige Schließung mit
einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung i.S.d. IfSG gleichsetzen.
Zu diesem Ergebnis gelangt man nur, wenn die Auslegung des Vertrages ergibt,
dass auch die rein vorsorgliche Schließung, zum Beispiel aufgrund
Allgemeinverfügung, mit vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte. Dies wird
im Zweifelsfall wohl einer gerichtlichen Klärung vorbehalten sein. Von den
Versicherungen selbst wird dies derzeit noch uneinheitlich betrachtet.
2.
Die 2. Hürde ist, dass die Schließung des Betriebes nachgewiesen werden muss. Dazu enthalten die Versicherungsbedingungen definierte Krankheiten, bei denen regelmäßig auf die §§ 6 und 7 des IfSG Bezug genommen wird. Sodann erfolgt in den Versicherungsbedingungen in der Regel eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Die Versicherer vertreten hier nun die Auffassung, dass es sich um einen sogenannten geschlossenen Katalog mit abschließender Wirkung handelt und lehnen derzeit die Versicherungsleistungen sinngemäß mit folgender Begründung ab:
„In den gleichlautenden
Versicherungsbedingungen für die Firmenversicherungen Firmen ModularSchutz und Firmen
SachSchutz werden die versicherten
Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgeführt. Der Coronavirus
(SARS-VoV-2) ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und insofern besteht
hierfür kein Versicherungsschutz. Aus dem Wortlaut „die folgenden“ und
„namentlich genannten Krankheiten Krankheitserreger“ wird deutlich, dass es
sich um eine abschließende Aufzählung handelt.
Es gelten explizit nicht alle in den §§ 6 und 7 IfSG
aufgeführten Krankheiten Krankheitserreger als mitversichert, sondern lediglich
die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten.“
3.
Es gibt gute Argumente gegen die Auffassung der Versicherungswirtschaft:
- Bereits „im Januar 2020“ wurde eine Verordnung erlassen,
wonach die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das
„neuartige Coronavirus ausgedehnt wurde“.
- Die WHO schätzt ein, dass für das Virus Vorona Sars-CoV-2
dieselben Schutzmechanismen gelten wie für Influenza Viren. Letztere sind in
der Aufzählung der §§ 6,7 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aber enthalten.
4.
Darüber hinaus können im Einzelfall Schadensersatzansprüche
der Versicherten bestehen, wenn die Versicherer nämlich nicht ihre
Beratungspflichten erfüllt haben, wonach sie auf die Versicherbarkeit des
Risikos hinweisen müssen. Unterlässt der Versicherer dies trotz eines
bestehenden Beratungsanlasses, haftet er für die Schäden im Ergebnis genauso
wie im Falle eines Abschlusses der Versicherung.