Betrug zu Lasten des Arbeitgebers, fristlosen Kündigung?
Bei einem Betrug zu Lasten des Arbeitgebers sind auch die Arbeitsgerichte nicht zimperlich - wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG) zeigt.
Eine Arbeitnehmerin war seit über fünf Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. In dieser Zeit erhielt sie Abmahnungen wegen falscher Patientenversorgung sowie unrichtiger Dokumentationen. Eines Abends fuhr die Frau nicht persönlich zu einer Patientin, um ihr die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis zeichnete die Altenpflegerin trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis - und zwar fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin - jedoch erfolglos.
Die fristlose Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis nämlich beendet. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung, die abgeleistete - vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende - Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich schon geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Schließlich muss ein Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Hier hatte die Arbeitnehmerin sogar vorsätzlich die Eintragungen falsch gestaltet. Dass es sich hierbei um einen schweren Vertrauensmissbrauch handelt, konnte das ArbG nur bestätigen.
Hinweis:Macht eine Pflegekraft in einer Pflegedokumentation vorsätzlich falsche Angaben und trägt ein, bei einer Patientin gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt hatte, ist in der Regel eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das gilt entsprechend auch für andere Branchen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: ArbG Siegburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.08.2019
Aktenzeichen: 3 Ca 992/19
Fundstelle: www.justiz.nrw.de