Corona und Arbeitsrecht für Arbeitgeber- Hotline
Müssen Arbeitgeber gesunde Beschäftigte freistellen?
Nicht erkrankte Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, zur Arbeit zu gehen – auch wenn sie befürchten, sich auf dem Weg dorthin oder durch den Kontakt zu anderen Menschen am Arbeitsplatz zu infizieren. Selbst wenn ein Mitarbeiter aus einer Region zurückkehrt, für die das Auswärtige Amt aufgrund von Covid-19 eine Reisewarnung ausgesprochen hat, haben die Kollegen in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf eine Freistellung.
Müssen freigestellte Arbeitnehmer weiter bezahlt werden?
Sofern bei einem Mitarbeiter noch keine Infektion nachgewiesen ist und er weiter arbeiten will, der Arbeitgeber ihn aber trotzdem freistellt, muss er dennoch vergütet werden. Am Virus erkrankte Mitarbeiter haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls Anspruch darauf.
Haben Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung, wenn die Behörde ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne anordnet?
Falls das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer unter Quarantäne stellt und dieser dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat er Anspruch auf Entschädigung. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigung nach § 56 Abs. 5 IfSG durch die Behörde erstatten lassen. Das gilt allerdings nur, wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, beispielsweise wenn die Behörden ihn nur vorsorglich unter Quarantäne stellen, ohne dass er tatsächlich infiziert ist. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des betroffenen Mitarbeiters in Höhe des Krankengeldes an diesen direkt gezahlt.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.
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