Corona und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer- Hotline
Wer zahlt bei freiwilliger Quarantäne?
Eine Quarantäne kann immer nur von Behörden angeordnet werden. Wer sich krank fühlt, sollte sich krankschreiben lassen. Wer nicht krankgeschrieben ist und einfach daheim bleibt, betreibt demnach Arbeitsverweigerung. Es drohen u.U. arbeitsrechtliche Konseqenzen. Alternativ können Arbeitnehmer, falls möglich, zuhause arbeiten, Urlaub nehmen oder sich in Absprache mit dem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen.
Wenn Schulen geschlossen bleiben, was tun?
Generell sind Arbeitnehmer dafür verantwortlich, dass ihre Kinder betreut sind. Sich in diesem Fall einfach krank zu melden, ist keine gute Idee. Dies ist eine Täuschung und kann im Extremfall die Kündigung nach sich ziehen. Eine Lösung kann unbezahlter Sonderurlaub sein, sofern man keine regulären Urlaubstage übrig hat. Auch über Gleitzeitkonten kann man freie Tage bekommen.
Keine Arbeit mehr da – wer muss zahlen?
Der Arbeitgeber trägt das wirtschaftliche Risiko, das beinhaltet auch, dass er die Arbeit, die vertraglich vereinbart ist, zur Verfügung stellen muss. Wenn diese aus Gründen, zum Beispiel wegen einer Epidemie oder höherer Gewalt, nicht möglich ist, trägt er dieses Risiko und muss die Arbeitnehmer trotzdem vergüten.
Wenn ich in Quarantäne muss, bekomme ich dann weiter Geld?
Ja, wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, dann zahlt in der Regel ganz normal der Arbeitgeber den Lohn weiter wie im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber kann sich das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.
Müssen Arbeitnehmer zu Hause arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?
Ja, wenn sie nicht krank sind und die Möglichkeit dazu haben, das gebietet die sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber schließt wegen des Virus. Muss ich Zwangsurlaub nehmen?
Wenn wegen des Coronavirus geschlossen werden muss, gibt es keinen Zwangsurlaub. Allerdings kann das Unternehmen verlangen, dass die Arbeitnehmer Home-Office machen, wenn dies möglich ist.
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