Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtfertigt fristlose Kündigung?
So sah es jedenfalls das LAG Düsseldorf und führte zur Begründung aus, dass eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich war. Dies begründeten sie damit, dass der Arbeitnehmer eine –nicht geringe – Menge an Desinfektionsmittel in einer Zeit der Pandemie entwendet habe, als Desinfektionsmittel Mangelware war. Dabei habe er von den Versorgungsengpässen des Arbeitgebers gewusst und zugleich in Kauf genommen, dass die Kollegen leer ausgingen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe dem Arbeitnehmer klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses riskierte. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu seinen Ungunsten aus (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az: 5 Sa 483/20). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.