Eine 16-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit steht einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn dieser zunächst einer Kollegin und anschließend sich selbst in den Schritt fasst, um dann zu sagen, da tue sich etwas. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln vom 19.6.2020 (4 Sa 644/19) hervor.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 19.06.2020