Betriebsrat bleibt bei der Vergütungsfrage seines Vorsitzenden außen vor
Der Betriebsrat hat bekanntermaßen bei vielen Dingen ein Mitspracherecht. Wie es sich mit dieser Mitbestimmung bei der Höhe der Festlegung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden verhält, wurde kürzlich vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) klargestellt.
Ein Betriebsratsvorsitzender sollte vom Arbeitgeber um drei Entgeltstufen herabgruppiert werden. Dazu beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung für eine Umgruppierung beim Betriebsratsgremium, das seine Zustimmung jedoch verweigerte. Als der Arbeitgeber die Umgruppierung trotzdem vornahm, trafen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht wieder. Der Betriebsrat wollte erreichen, dass sein Vorsitzender nach der bisherigen höheren Entgeltgruppe weiterhin bezahlt wird. Damit kam er allerdings nicht durch.
Denn laut LAG hatte der Betriebsrat in dieser Frage gar kein Mitbestimmungsrecht. Es ging schließlich nicht um eine Eingruppierung, das heißt die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema, sondern vielmehr um die zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Arbeitgeber zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Vorsitzenden zustand. Da der Vorsitzende freigestellt war und nicht mehr arbeitete, stellte sich zudem die Frage, welche Vergütung ihm bei einer betriebsüblichen Entwicklung zustehen würde. Der Betriebsrat hatte hier kein Mitbestimmungsrecht.
Hinweis: Der Betriebsrat hat demnach kein Mitbestimmungsrecht bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung seines Betriebsratsvorsitzenden. Darüber muss sich dieser individuell mit dem Arbeitgeber streiten.
Angaben zum Gericht:
Gericht: LAG Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.03.2019
Aktenzeichen: 8 TaBV 70/18