Rollender Ersttäter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Wenngleich die neuen E-Scooter im Straßenverkehr bereits
bestehenden Vorschriften für andere Fahrzeuge unterworfen sind, war es nur eine Frage der Zeit, bis die Gerichte hierzu neue Urteile fällen. Die folgende
Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (AG) beschränkt sich jedoch nicht nur
auf die motorisierte Tretrollervariante, sondern könnte sich auch auf andere
Verkehrsteilnehmer exemplarisch auswirken.
In einer Nacht auf Sonntag wurde der Betroffene, der mit
einem E-Scooter eine Fußgängerzone befuhr, kurz nach Mitternacht von der
Polizei angehalten und einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die anschließend
entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,40 ‰. Deutliche
Ausfallerscheinungen zeigte der Betroffene zwar nicht. Dennoch wurde gegen den
Betroffenen natürlich Anklage wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt
erhoben.
Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe und
einem viermonatigen Fahrverbot. Die Voraussetzung für eine Entziehung der
Fahrerlaubnis sah das Gericht dagegen nicht. Hierbei berücksichtigte es, dass
der Betroffene Reue zeigte und keine Voreintragungen hatte, der
Fußgängerbereich zum Vorfallszeitpunkt zudem verkehrsarm war und nur eine
geringe Gefährdung für andere Fußgänger bzw. Verkehrsteilnehmer bestand. Eine
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen konnte daher das Gericht bei der
nächtlichen Trunkenheitsfahrt ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur
abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter nicht entnehmen.
Hinweis: Grundsätzlich kann wie einem Pkw-Fahrer oder Motorradfahrer auch einem E-Scooter-Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ der Führerschein entzogen werden. Das Gesetz geht grundsätzlich in diesen Fällen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen des jeweiligen Betroffenen aus. Eine Ausnahme hiervon bildet nunmehr diese Entscheidung des AG, in der eine solche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte diesem Urteil anschließen.
Angaben zum Gericht:
Gericht: AG Dortmund
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 21.01.2020
Aktenzeichen: 729 Ds - 060 Js 513/19 - 349/19