Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Probezeit nicht ohne weiteres möglich

Ein Arbeitgeber muss bei Kündigungen von schwerbehinderten grundsätzlich die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens beteiligen.

(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2018, Az. 21 Ca 455/17)

Schwerbehinderten kann in der Probezeit nicht einfach so gekündigt werden. Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens beteiligen. Tun sie das nicht, ist die Kündigung nicht wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hervor (Az.: 21 Ca 455/17).

Schwerbehinderte in Probezeit gekündigt

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer schwerbehinderten Projektmitarbeiterin in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Die Frau klagte. Nach Angaben des DGB Rechtsschutzes konnte der Arbeitgeber vor Gericht nicht überzeugend erklären, inwiefern er die Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Kündigung eingebunden hatte. Das Gericht gab der Frau Recht.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung notwendig

Seit Ende 2016 darf Schwerbehinderten nicht mehr ohne Beteiligung ihrer Vertretung in der Firma gekündigt werden, so die Experten. Der Arbeitgeber habe diese umfassend zu informieren. Die Vertretung müsse dann einschätzen, ob die genannten Kündigungsgründe in irgendeiner Form mit der schweren Behinderung zusammenhängen. Für eine Stellungnahme muss sie demnach eine Woche Zeit bekommen.

Auch Personalrat muss beteiligt werden

Neben der Vertretung muss auch der Personalrat vor einer Kündigung beteiligt werden. Ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ist nach DGB-Angaben zudem die Zustimmung des Integrationsamtes nötig.