Wann ist eine Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zulässig?

Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen, ohne zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dies ist etwa der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer dem Verfahren ohnehin nicht zugestimmt hätte - so das LAG Berlin-Brandenburg.

In der Regel muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, um dem Arbeitnehmer die Chance zu bieten, langsam und schrittweise wieder ins Arbeitsleben zurück zu finden. Ohne Durchführung dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber regelmäßig keine Kündigung wegen Krankheit (= personenbedingte Kündigung) aussprechen. Doch gibt es davon Ausnahmen.

Im entschiedenen Fall gab der Arbeitnehmer, aus Sicht des Gerichts, nicht zu erkennen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde und durch welche Therapie er seinen psychischen Zustand verbessern wolle. Er habe es bisher immer verweigert mit dem Arbeitgeber über Therapiemöglichkeiten zu sprechen. Alle Angebote habe er abgelehnt. Das Fehlen des BEM spiele deshalb ausnahmsweise keine Rolle, so das Gericht.

Die Kündigung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) unterblieben ist, entschied das Gericht. Denn es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Einladung zur Teilnahme an einem BEM-Gespräch nicht angenommen hätte.

Angaben zum Gericht:
Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 27.02.2019
Aktenzeichen: 17 Sa 1605/18