Kurzarbeit
Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch
die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in
der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die
Mitarbeiter ins Home Office.
Automobilhersteller, Modefirmen oder Reiseanbieter, alle
leiden unter der durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftlichen Krise.
Mehr als zwei Millionen Beschäftigten in Deutschland droht ersten Prognosen
zufolge Kurzarbeit. Aber was genau bedeutet dies eigentlich für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Zum Beispiel von 40
Stunden pro Woche auf nur 20 Stunden. Von der Kurzarbeit können alle oder nur
ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes betroffen sein. Die betroffenen
Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein
Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Kurzarbeit wird als Instrument genutzt, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall
Kündigungen zu vermeiden. Dies ist in der momentanen Situation gegeben, da
sowohl Läden geschlossen als auch Lieferwege im Produktionsgewerbe nicht mehr
bedient werden können. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der
Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten
Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung,
das sogenannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen.
Gemäß § 95 Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein
erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der
Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Beantragen tut das Kurzarbeitergeld der Arbeitgeber. Rückwirkend zum 1. März
2020 können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits dann nutzen, wenn nur zehn
Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang mussten
das 30 Prozent der Arbeitnehmer sein.
Für die Beschäftigten in Kurzarbeit bedeutet das, dass sie alle einen
Verdienstausfall haben. Für die nicht geleisteten Arbeitsstunden erhalten sie auch
kein Gehalt. Dies soll den Arbeitgeber finanziell entlasten. Die Bundesagentur
für Arbeit gleicht den Verlust bei den Beschäftigten bis zu 67 Prozent des
entgangenen Nettoverdienstes aus. Selbstständige können übrigens keinen
Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen. Sie sind nicht in der
Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich ausgeschlossen sind
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, die Krankengeld
beziehen oder auch diejenigen, die ohnehin Geldleistungen der Agentur für
Arbeit erhalten.
Was viele Beschäftige jedoch nicht wissen: Unternehmen können ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zur Kurzarbeit zwingen. Für den Bezug
von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern
eine gemeinsame Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde.
Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder
auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Für den Fall, dass es keine
Regelung gibt, ist es für den Arbeitgeber also erforderlich, eine Zustimmung
jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. Stimmt
der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, kann dies zu einer
Kündigung seitens des Arbeitgebers führen. Allerdings ist hier jeder Einzelfall
sorgfältig zu prüfen und hier sollten Sie sich gesonderten Rechtsrat
einzuholen.
Müssen Sie zuerst Ihren Urlaub abbauen?
Während der Arbeitgeber – mit Ausnahme etwaiger Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen – keine Ankündigungsfristen in Bezug auf die Kurzarbeit
einhalten muss, darf er seine Beschäftigten jedoch dazu anhalten, Zeitguthaben
und Überstunden zuerst aufzubrauchen. Darüber hinaus ist es möglich anzuordnen,
dass nicht genommene Urlaubstage des Vorjahres genommen werden müssen.
Genehmigter Urlaub kann jedoch nicht so einfach wieder zurückgenommen werden.