Kurzarbeit

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office.

Automobilhersteller, Modefirmen oder Reiseanbieter, alle leiden unter der durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftlichen Krise. Mehr als zwei Millionen Beschäftigten in Deutschland droht ersten Prognosen zufolge Kurzarbeit. Aber was genau bedeutet dies eigentlich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Zum Beispiel von 40 Stunden pro Woche auf nur 20 Stunden. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Kurzarbeit wird als Instrument genutzt, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Dies ist in der momentanen Situation gegeben, da sowohl Läden geschlossen als auch Lieferwege im Produktionsgewerbe nicht mehr bedient werden können. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das sogenannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen.  

Gemäß § 95 Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.


Beantragen tut das Kurzarbeitergeld der Arbeitgeber. Rückwirkend zum 1. März 2020 können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits dann nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang mussten das 30 Prozent der Arbeitnehmer sein.

Für die Beschäftigten in Kurzarbeit bedeutet das, dass sie alle einen Verdienstausfall haben. Für die nicht geleisteten Arbeitsstunden erhalten sie auch kein Gehalt. Dies soll den Arbeitgeber finanziell entlasten. Die Bundesagentur für Arbeit gleicht den Verlust bei den Beschäftigten bis zu 67 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes aus. Selbstständige können übrigens keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen. Sie sind nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich ausgeschlossen sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, die Krankengeld beziehen oder auch diejenigen, die ohnehin Geldleistungen der Agentur für Arbeit erhalten.

Was viele Beschäftige jedoch nicht wissen: Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zur Kurzarbeit zwingen. Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern eine gemeinsame Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde. Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Für den Fall, dass es keine Regelung gibt, ist es für den Arbeitgeber also erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. Stimmt der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, kann dies zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers führen. Allerdings ist hier jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen und hier sollten Sie sich  gesonderten Rechtsrat einzuholen.

Müssen Sie zuerst Ihren Urlaub abbauen?
Während der Arbeitgeber – mit Ausnahme etwaiger Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen – keine Ankündigungsfristen in Bezug auf die Kurzarbeit einhalten muss, darf er seine Beschäftigten jedoch dazu anhalten, Zeitguthaben und Überstunden zuerst aufzubrauchen. Darüber hinaus ist es möglich anzuordnen, dass nicht genommene Urlaubstage des Vorjahres genommen werden müssen. Genehmigter Urlaub kann jedoch nicht so einfach wieder zurückgenommen werden.