Nichtvorlage von Messdaten nach Fahrverstößen ist kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör
Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdaten oder weiterer nicht zu der Akte gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren.
Bei einer Autofahrt wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h gemessen. Gegen den Fahrer wurden eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Mann Rechtsbeschwerde ein, da seinem Antrag auf die sogenannte Beiziehung - die Hinzunahme - der Messdaten und deren Überlassung an ihn zur Einsicht nicht nachgekommen wurde.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat das Rechtsmittel verworfen. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Nichtüberlassen von Unterlagen, die sich nicht in der Akte befinden, weder einen Verstoß gegen das sogenannte rechtliche Gehör noch gegen den Fair-Trail-Grundsatz dar. Bei dem Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen handelt es sich vielmehr um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Zudem entspricht es seit Jahrzehnten der gefestigten Rechtsprechung, dass die Nichtbeiziehung von Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berührt. Schließlich habe ein Betroffener ausreichend Möglichkeiten, sich an der Wahrheitsfindung aktiv zu beteiligen, zumal eine Verurteilung auch bei Geschwindigkeitsverstößen den positiven Nachweis der Schuld des Betroffenen voraussetzt. Ein Tatrichter habe daher aufzuklären, ob der Beweis mittels des vom Messgerät erzeugten Messwerts in einer Art geführt ist, die eine Verurteilung rechtfertigt. Eines Nachweises von Anhaltspunkten für Messfehler oder dergleichen durch den Betroffenen bedarf es hier nicht.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, wonach dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden muss, weil den Betroffenen eine Darlegungs- und Beibringungslast für das Vorhandensein von Messfehlern trifft. Es bleibt abzuwarten, wie andere Oberlandesgerichte in solchen Fällen entscheiden.