Tempomat versagt
Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Dass dem Fahrer eine Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt, was die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit anbetrifft, beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Ein Autofahrer wurde geblitzt. Vor Gericht vertrat der Temposünder jedoch die Auffassung, man könne ihm persönlich keinen Vorwurf für die Überschreitung der Geschwindigkeit machen, da die Verkehrszeichenerkennung und die Geschwindigkeitsanpassung in seinem Fahrzeug nicht reagiert haben. Auf dieses System hätte er sich seiner Auffassung nach verlassen dürfen. Trotz Vertrauen darauf, dass seine Verkehrszeichenerkennung die Geschwindigkeit selbständig reduzieren würde, wurde er unter Abzug der Toleranz mit 92 km/h dennoch geblitzt und zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt.
Nach Ansicht des OLG Köln erfolgte dies auch durchaus zu Recht. Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Dem Fahrer obliegt die Kontroll- und Überwachungspflicht, was die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit anbetrifft. Ist - wie im vorliegenden Fall - das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt, gilt für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes. Denn auch dabei handelt es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiert.
Hinweis:Bereits geklärt ist in der Rechtsprechung, dass ein Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und somit die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten.
Angaben zum Gericht:
Gericht: OLG Köln
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.06.2019
Aktenzeichen: III-1 RBs 213/19