Ungebremst in den Schotterhaufen

Quadfahrer hat bei Sturz nach Fahrt mit unangepasster Geschwindigkeit auf Wirtschaftsweg keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Wer mit seinem Quad auf einem befestigten Wirtschaftsweg mit unangepasster Geschwindigkeit und ungebremst in einen dort liegenden großen Schotterhaufen fährt, kann keinen Schadensersatz vom Eigentümer des Weges verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig - wie schon zuvor das Landgericht Göttingen - wies damit die Schadensersatzklage eines Quadfahrers endgültig ab. 

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Quadfahrer auf Schadensersatz, der sich durch einen Sturz Prellungen und Hautabschürfungen zugezogen hatte, nachdem er mit unangepasster Geschwindigkeit auf einem befestigten Wirtschaftsweg und ungebremst in einen dort liegenden großen Schotterhaufen gefahren war. Der Eigentümer des Wirtschaftswegs hatte den rund 90 cm hohen Schotterhaufen über die gesamte Breite seines Wegs gelagert. 


OLG verweist auf Pflicht zur von Verkehrssicherungspflichten durch Eigentümer des Wirtschaftswegs

Das Oberlandesgericht Braunschweig verwies darauf, dass dieser Haufen dort so nicht hätte liegen dürfen. Da der befestigte Wirtschaftsweg öffentlich mit Kraftfahrzeugen befahrbar war, habe der Eigentümer die Verkehrssicherungspflichten einhalten müssen.


Quadfahrer trifft überwiegendes Mitverschulden

Der Quadfahrer bekam dennoch keinen Schadensersatz. Ihm sei ein so überwiegendes Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Wegeeigentümers dahinter zurücktrat. Maßgeblich war für diese Beurteilung, dass der Quadfahrer mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 60-70 km/h auf dem Wirtschaftsweg unterwegs war. Zudem war er ungebremst in den Haufen gefahren. Das war für das Oberlandesgericht ein Anzeichen dafür, dass der Quadfahrer nicht ausreichend aufmerksam war. Schließlich habe der Schotterhaufen auf einer geraden Strecke gelegen und sei schon von weitem gut erkennbar gewesen. 


Angaben zum Gericht:

Oberlandesgericht Braunschweig
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 27.02.2019
Aktenzeichen: 9 U 48/18