Ständiger Streitpunkt: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist bereits Gegenstand einer Vielzahl von Streitigkeiten gewesen. Kein Wunder, denn wer möchte sich schon permanent filmen lassen. Nun gibt es eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Der Fall: An einem Arbeitsplatz an einer Tankstelle gab es eine offene Videoüberwachung im Bereich der Zapfsäulen und im Verkaufsraum. Ein Mitarbeiter wollte allerdings andere, versteckte Kameras im Kassen- und Lagerbereich verbieten lassen. Seine Argumentation: Während die Kameras im öffentlichen Bereich die Abwehr von Straftaten Dritter zum Ziel hatten, stand bei den anderen Kameras die Überwachung der Arbeitnehmer im Vordergrund. Deshalb verlangte der Mitarbeiter Schadenersatz und zog vor das Arbeitsgericht.
Die Entscheidung des Gerichts: Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von 1.500 € zu. Es war der Überzeugung, dass der Arbeitgeber die Kameras nicht zum Schutz und zur Aufklärung von Überfällen aufgestellt hatte. Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass der Arbeitgeber die Videokameras aufgestellt hatte, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Diese Form der Videoüberwachung müssen die Arbeitnehmer allerdings nicht hinnehmen, da sie einer unfreiwilligen Videoüberwachung ausgesetzt sind. Eine heimliche Videoüberwachung ist nach Ansicht der Richter nur im Ausnahmefall zulässig. Die entsprechenden Ausnahmefälle sind ausdrücklich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Ein entsprechender Fall war hier aber nicht gegeben. Deshalb hat der Arbeitnehmer die Klage gewonnen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Überwachung von Arbeitnehmern per Video ist nach dieser Entscheidung und nach den Gesetzen nur in Ausnahmefällen erlaubt und der Arbeitgeber benötigt einen wichtigen Grund. Andernfalls ist er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Als Betriebsrat sollten Sie jetzt prüfen, wie die Videokameras in Ihrem Betrieb eingestellt sind. Werden Arbeitnehmer rechtswidrig erfasst?
Angaben zum Gericht:
Gericht: LAG M-V
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.05.2019
Aktenzeichen: 2 Sa 214/18