Werkstatt, die 17,3 km entfernt ist, ist nicht mühelos erreichbar / Ersatz der UPE-Ausschläge und der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 09.11.2020 – Az.: 26 C 759/19 – entschieden, dass eine 17,3 km entfernte Werkstatt nicht mühelos erreichbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die markengebundene Fachwerkstatt deutlich näher am Wohnsitz des Geschädigten befindet.
Das AG Lübeck hat nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO die Ersatzfähigkeit der Beilackierungskosten bejaht.
Das AG Lübeck hat auch den Ersatz der Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge zugesprochen, da gerichtsbekannt ist, dass in der Region Lübeck sowohl von markengebundenen Fachwerkstätten als auch von freien Werkstätten ganz überwiegend UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.