Probearbeit: In diesen Fällen müssen Bewerber bezahlt werden

Probearbeit, Schnuppertage oder Praktika - um als Arbeitgeber den richtigen Bewerber für eine offene Stelle zu finden, haben sich viele Möglichkeiten etabliert. Besonders bei der Probearbeit gibt es allerdings einige rechtliche Besonderheiten, insbesondere auch zur Bezahlung, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.

Probearbeit liegt vor, wenn ein Bewerber für einen kurzen Zeitraum vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Erprobung im Unternehmen arbeitet. Der Bewerber erledigt nach Weisung des Arbeitgebers betriebliche Aufgaben und ist hinsichtlich der Arbeitszeiten, den Pausenzeiten und dem Dienstplan den anderen Mitarbeitern gleichgestellt. Ziel ist es, einschätzen zu können, was vom Bewerber nach dem Abschluss eines Arbeitsvertag zu erwarten ist. Vom Probearbeiten abzugrenzen ist das sogenannte Einfühlungsverhältnis. Hier bekommt der Bewerber keine oder nur kleinere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; es geht nur um ein gegenseitiges Kennenlernen am Ort der möglichen zukünftigen Zusammenarbeit. Es werden also keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten vereinbart.

Gefährlich: Befristung und Bezahlung während der Probearbeit.

Liegt Probearbeit vor, so dauert diese oft nur wenige Tage. Dennoch kommt hier ein Arbeitsvertrag zustande, da dieser formfrei (also auch mündlich und konkludent) abgeschlossen werden kann. Hier muss der Arbeitgeber aufpassen: Ist die Befristung der Probearbeit nicht schriftlich vereinbart worden, wie es der § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmt, so gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im schlimmsten Fall kommt das eigentlich erst abzuschließende Arbeitsverhältnis schon mit der Probearbeit zustande, während der sich dann aber herausstellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zueinander passen. Eine Kündigung ist in diesen Fällen oft schwierig. Für Arbeitgeber gilt daher: immer einen schriftlichen Vertrag über die echte Probearbeit abschließen.

Praxis: Das befristete Arbeitsverhältnis der echten Probearbeit hat zudem zur Folge, dass der Bewerber für seine Arbeit bezahlt werden muss.

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Wichtige ist die Abgrenzung zwischen Probearbeit oder Einfühlungsverhältnis