Rechtliche Begriffe erklärt

Abmahnungen

Die Abmahnung aus dem deutschen Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu beanstanden und dient gleichzeitig der Androhnung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte.

Ein ordnungsgemäßes Abmahnungsschreiben muss die sogenannten Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationfunktionen erfüllen.

Die Hinweis- und Rügefunktion ist erfüllt, wenn das Fehlverhalten deutlich beschrieben ist. Als Warnfunktion dient eine Abmahnung dann, wenn der Hinweis enthalten ist, dass im Wiederholungsfall der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Gleichzeitig wird mit einer verhaltensbedingten Kündigung gedroht. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist immer im Vorfeld eine Vorwarnung erforderlich. Nur so hätte der Arbeitnehmer die Chance gehabt, sein Verhalten zu ändern. Für eine außerordentliche Kündigung ist verständlicherweise keine Vorwarnung erforderlich.

Die Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion ist erfüllt, ist erfüllt, wenn das Abmahnungsschreiben schriftlich ergangen ist und zur Personalakte genommen wird. Einer mündlichen Abmahnung muss immer eine Bestätigung in Schriftform erfolgen. Enthält das Schreiben nur eine der vorgenannten Funktionen nicht, ist es nicht voll wirksam und kann unter Umständen zur Unwirksamkeit einer folgenden Kündigung führen.

Wie Sie sehen, ist ein solcher arbeitsrechtlicher Schritt mit zahlreichen Hürden verbunden. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten hinweisen wollen. Neben solchen Schreiben gibt es diverse andere Möglichkeiten, die Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen. Ein milderes Mittel könnte zum Beispiel eine Ermahnung sein.

Auch wenn Sie Empfänger eines solchen Abmahnungsschreibens sind beraten wir Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung im Arbeitsrecht ist im eigentlichen Sinne eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschieht dann unter geänderten Bedingungen.

Arbeitsverhältnisses geschieht dann unter geänderten Bedingungen. Wird das Angebot, dass Arbeitsverhältnis neu abzuschließen, abgelehnt, greift nur der Kündigungsbestandteil der Änderungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Solche Kündigungen unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitnehmer kann eine Änderungskündigung zunächst annehmen, unter, meist schlechteren Bedingungen weiterarbeiten und die Kündigung gleichzeitig gerichtlich prüfen lassen. Wichtig hier ist, dass die Kündigung nur unter Vorbehalt angenommen wird. In diesem gerichtlichen Verfahren kann dann geprüft werden, ob die Kündigung schriftlich ergangen ist und auch ob das Angebot zu den neuen Arbeitsbedingungen schriftlich ergangen ist sowie die Annahme der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt ergangen ist. Im letzten Schritt wird überprüft, ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist. Es muss also ein Kündigungsgrund vorliegen. Dieser Grund kann in der Personal des Arbeitnehmers liegen (sog. personenbedingte Kündigung), im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (sog. verhaltensbedingte Kündigung) oder durch innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe gerechtfertigt sein (sog. betriebsbedingte Kündigung). Während die beiden erstgenannten Gründe in Bezug zur Person oder zum Verhalten des Arbeitnehmers stehen, ist der letzte Grund ein rein betrieblicher. In diesem Fall müssen weitere Dinge beachtet werden, damit eine solche Kündigung wirksam ist.

Sie sind Arbeitgeber, oder sonst mit Personalangelegenheiten betraut? Wir beraten Sie gern bei der Vorbereitung und Durchführung bzgl. (Änderungs-) Kündigung. Gerne prüfen wir Ihre Kündigung in Verbindung mit einem neuen Arbeitsvertrag auf ihre Wirksamkeit und beraten gemeinsam unser Vorgehen. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei und unverbindlich.

Was beim Arbeitszeugnis berücksichtigt werden muss

Das Arbeitszeugnis hat seine Rechtsgrundlage in § 630 BGB. Auch in § 109 GewO findet sich eine Vorschrift hierzu. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält nur Informationen zu Dauer und Art der Tätigkeit, während das qualifizierte Zeugnis auch die Leistung und das Verhalten des jeweiligen Mitarbeiters beurteilt. Arbeitnehmer können grundsätzlich ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Anforderungen an das Zeugnis

Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert so wie in sich schlüssig sein. Die Leistung des Arbeitnehmers muss wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und sachlich richtig bewertet worden sein. Es haben sich einige Formulierungen etabliert, die Schulnoten entsprechen. Die Formulierung "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht beispielsweise der Schulnote eins. Sollte sich die Beurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" oder "zu unserer vollsten Zufriedenheit" ohne das Wort "stets" im Zeugnis finden, entspricht dies schon der Schulnote zwei. Arbeitgeber, die diese Formulierungen nicht hinreichend kennen, laufen Gefahr, unbewusst ein zu schlechtes Arbeitszeugnis auszustellen.

Vorgehen bei Unzufriedenheit mit dem Arbeitszeugnis

Für den Fall der Unzufriedenheit mit der Beurteilung im Zeugnis, wenn dieses ohne sachlichen Grund zu schlecht ausgefallen sein sollte, empfiehlt es sich, den Arbeitgeber zunächst hierauf anzusprechen und ihn zu bitten, das Zeugnis zu ändern. Das Zeugnis kann schließlich bei einem Jobwechsel von großer Bedeutung sein und ist daher wichtig bei der Zukunftsgestaltung. Sollte der Arbeitgeber gar kein Zeugnis ausstellen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, kann man das Zeugnis auch einklagen. Wenn das Zeugnis ungerechtfertigte Beurteilungen oder formale Fehler enthält, kann zudem gerichtlich eine Zeugnisberichtigung erzielt werden, welche auch zu einer besseren Note führen kann. Zuständig für eine Klage in Bezug auf das Zeugnis ist das Arbeitsgericht.

Betriebsbedingte Kündigung

Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht, werden unterschieden in betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen.

Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer betriebsbedingt, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb nicht mehr mit der vorhandenen Personalstärke weiterführen kann oder weiterführen will. Für eine solche Kündigung müssen einige Punkte beachtet werden. Unter anderem ist es erforderlich, dass es einen Grund dafür gibt. Die Gründe für eine solche Maßnahme können sowohl innerbetrieblich als auch außerbetrieblich sein. Während außerbetriebliche Gründe zum Beispiel Umsatzrückgänge oder Streichung von Geldern darstellen, wird von innerbetrieblichen Gründen gesprochen, wenn eine innerbetriebliche Maßnahmen dazu führt, dass der Betrieb mit weniger Mitarbeitern als bisher weitergeführt werden soll.

Eine solche Entlassung eines oder mehrerer Mitarbeiter ist nur dann zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Betriebs ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss eine sogenannte Sozialauswahl getroffen werden. Hierzu muss der Arbeitgeber unter anderem Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten sowie eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Geschieht dies nicht und hätte geschehen müssen, ist eine solche Entlassung unwirksam.

Speziell die Aufstellung eines Sozialplans bedarf einer guten Begründung und einer logischen Auswahl. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlich einwandfreien Entlassung von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen. Gerne unterstützen wir Sie auch, wenn Sie eine solche Entlassung erhalten haben und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Bußgeldkatalog

Die Bußgeldkatalog-Verordnung, umgangssprachlich der Bußgeldkatalog, dient zur Information darüber, welche Folgen bestimmte Verstöße im Straßenverkehr haben können. Er regelt unter anderem die juristischen Folgen von Verstößen wie Verwanungsgeld, Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister (umgangssprachlich Punkte in Flensburg) und mögliche Fahrverbote. Neben den Folgen regelt der Bußgeldkatalog auch, welche Tatbestände erfüllt sein müssen, dass entsprechende Folgen drohen. Im Bußgeldkatalog ist beispielsweise geregelt, was passiert, wenn der Abstand zum Fahrzeug, dass vorherfährt, bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h geringer als 1/10 der halben Geschwindigkeit entspricht. Als Beispiel: Der PKW fährt 90 km/h, der Abstand zum Vordermann (gemessen durch eine entsprechende technische Einrichtung) beträgt lediglich 4,5 Meter. Der halbe Tachowert wäre 50, ein Zehntel davon 5. Der gemessene Abstand beträgt 4,5 Meter und damit weniger als ein Zehntel des halben Tachowertes. Der Fahrer des Fahrzeugs muss mit einer Strafe von 320 Euro rechnen sowie einem Punkt (in Flensburg). Ebenso sind beispielsweise Verstöße gegen die Geschwindigskeitsregelungen, das Rechtsfahrgebot sowie Überholen und Vorfahrtsregelungen enthalten. Auch Regelungen zum Verhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Grundsätzlich gilt, für jeden Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, belästigt oder gefährdet bzw. sogar geschädigt wird.

Falls Ihnen bereits ein Verstoß vorgeworfen wird und Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Der Bußgeldrechner und sein Nutzen

Der Bußgeldrechner für Verkehrsdelikte hilft dabei, herauszufinden, wie hoch das jeweilige Bußgeld für einen Verkehrsverstoß ausfällt. Der Bußgeldrechner berechnet jedoch lediglich den Regelsatz. Zudem erfolgt die Berechnung auch ohne Gewähr. Außerdem werden bei einigen Rechnern Umstände wie Voreintragungen, Probezeit oder eine Gefährdung nicht berücksichtigt. Hier empfiehlt sich dann eine juristische Beratung. Im Internet findet man beispielsweise den ADAC Bußgeldrechner. Dieser berechnet die jeweilige Geldbuße in Euro kostenlos. Zudem gibt er auch an, ob ein Fahrverbot oder Punkte drohen. Ein weiterer Anbieter für die Berechnung eines Bußgeldes ist beispielsweise https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldrechner/.

Die Kriterien für eine Berechnung des Bußgeldes

Die Berechnung in Bezug auf die jeweilige Geldbuße kann für das Inland und für das Ausland erfolgen. Um die genaue Höhe des Bußgeldes zu ermitteln, müssen mehrere Dinge angegeben werden. Dies sind beispielsweise die gefahrene Geschwindigkeit, die zugelassene Geschwindigkeit, ob der Verstoß innerorts oder außerorts erfolgt ist und mit welchem Fahrzeug gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde. Hier kann es einen Unterschied machen, ob das Kraftfahrzeug ein Pkw, ein Motorrad, ein leerer Bus, ein Pkw mit Anhänger oder ein Kfz über 3,5 t ist. Auf diese Weise bietet der Rechner also die Möglichkeit, zu ermitteln, welche konkrete Geldbuße droht und hilft dabei, sich auf etwaige Folgen einzustellen.

Der Fahrerlaubnisentzug: Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgehen

Der Entzug der Fahrerlaubnis bestimmt sich nach § 69 StGB und erfolgt durch das Gericht. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist angeordnet. Innerhalb dieser Sperrfrist darf die Fahrerlaubnis nicht erneut erteilt werden. Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnis neu erworben werden. Die Fahrerlaubnis ist nicht gleichzusetzen mit dem Führerschein.

Voraussetzungen für einen Fahrerlaubnisentzug

Aus § 69 StGB ergibt sich, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis insbesondere bei der Begehung von Straftaten wie Trunkenheit im verkehr, der Veranstaltung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen kann. Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis und im Urteil wird der Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnis kann allerdings auch vorläufig eingezogen werden. Dies bemisst sich nach § 111a StPO. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt demnach, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird gemäß § 69 StGB.

Wenn der Fahrzeugführer erheblich gegen Strafgesetze oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt oder wenn Bedenken hinsichtlich dessen Eignung bestehen, ein Fahrzeug zu führen, kann eine medizinisch psychologische Untersuchung, MPU oder "Idiotentest" genannt, stattfinden. In der Praxis erfolgt dies insbesondere bei Alkohol oder Drogenkonsum, einem hohen Punktekonto in Flensburg oder bei der Begehung von bestimmten Straftaten.

Das richtige Vorgehen gegen den Fahrerlaubnisentzug

Wichtig ist es, wenn man sich gegen einen Fahrerlaubnisentzug wehren möchte, schnell einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann in Bezug auf das richtige Vorgehen beraten und zur Seite stehen.

Fahrverbot

Einmal zu schnell gefahren, einen kleinen Moment nicht aufgepasst und die Ampel war bereits rot oder doch einmal mit Restalkohol am Steuer gesessen? Einmal nicht aufgepasst, schon droht ein Fahrverbot. Sie haben zwar in der Regel vier Monate Zeit, Ihr Verbot anzutreten, doch trotzdem ist es in jedem Fall ärgerlich und teuer.

Größere Konsequenzen kann ein Fahrverbot haben, wenn Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind oder aufgrund anderer Umstände ein Fahrzeug führen müssen. Das Fahren eines Autos trotz Verbot ist übrigens eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Lässt sich ein solches Verbot umgehen? Wie vieles in der heutigen Gesellschaft, unterliegen auch die Verbote des Fahrens eines Fahrzeuges diversen Vorschriften und Regelungen. Oft genug liest man davon, dass Blitzgeräte nicht ordnungsgemäß eingestellt waren, Promillegeräte falsch justiert waren oder ähnliches. In diesem Fall gibt es durchaus eine kleine Möglichkeit, dem Verbot zu umgehen. Auch wenn Sie nachweislich auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, ein Verbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln.

Als erster Schritt sollte daher ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen. Im zweiten Schritt kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und prüfen Ihren Bußgeldbescheid auf Rechtmäßigkeit. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Vorgehen und helfen Ihnen dabei, ein mögliches Verbot zu umgehen.

Sie wurden geblitzt?

Als erster Schritt sollte daher ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen. Im zweiten Schritt kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und prüfen Ihren Bußgeldbescheid auf Rechtmäßigkeit. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Vorgehen und helfen Ihnen dabei, ein mögliches Verbot zu umgehen.

Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bei unter 26 km/h kann häufig Entwarnung gegeben werden, außer einer bis zu 80 Euro teuren Geldbuße hat der Fahrer nichts zu befürchten. Außerorts liegt die Grenze auch bei 25 km/h, die Strafe beträgt dann jedoch nur 70 Euro. Wurden bereits Punkte gesammelt und neigt sich das persönliche Punktekonto dem Ende zu, kann auch bereits eine Überschreitung um mehr als 21 km/h zum Fahrverbot führen. Eine Überschreitung von mehr als 26 km/h führt immer zu einem zeitweisen Verzicht auf das eigene Fahrzeug.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie geblitzt wurden? Ein Einspruch lohnt sich in der Regel erst dann, wenn ein Fahrverbot droht. Wussten Sie, dass oft bis zu 50 Prozent der Bußgeldbescheide fehlerhaft sind? Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid kann dazu führen, dass Sie ohne eine Strafe, sozusagen mit einem blauen Auge, davonkommen. Gerne prüfen wir Ihren Fall individuell auf eine mögliche Rechtmäßigkeit des Bescheides. Wir beraten Sie, ob sich ein Einspruch lohnen würde oder nicht und vertreten Sie bei Bedarf auch gerichtlich. Gerne beraten wir Sie individuell. Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie ein erstes unverbindliches Gespräch.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage dient dazu, den gesetzlich festgelegten Kündigungsschutz im Arbeitsrecht vor Gericht zu verfolgen. Zuständig für die Bearbeitung von Kündigungsschutzklagen sind in Deutschland die Arbeitsgerichte.

Eine Kündigung wird grundsätzlich drei Wochen nach Erhalt wirksam, auch wenn nicht auf die Kündigung reagiert wurde. Aus diesem Grund muss eine Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Gericht eingegangen sein. Eine solche Klage zielt darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem Zugang der Kündigung bestehen bleibt.

Das Arbeitsgericht wird im Rahmen der Klage prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt war und dazu alle rechtlichen Gesichtspunkte würdigen. Insbesondere wird geprüft, ob die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten worden sind. So muss eine Kündigung immer gerechtfertigt sein. Dass heißt es müssen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, die eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.

In der Regel enden solche Klageverfahren nicht mit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist meist nach einer Kündigung nachhaltig zerstört. Aus diesem Grund wird häufig eine einvernehmliche Trennung mit der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vereinbart. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und dem Verdienst des Arbeitnehmers. Ebenso wird der Grund der Kündigung berücksichtigt. Haben Sie bereits eine Kündigung oder auch Änderungskündigung erhalten? Dann ist Eile angesagt - innerhalb von drei Wochen gilt die Kündigung als wirksam. Eine Klage nach Ablauf der drei Wochen Frist zu erheben, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gerne berate Ich Sie zu Ihren Möglichkeiten und unterstütze Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie mich unverbindlich mit Ihrem Anliegen, ich berate Sie kompetent und freundlich.

Rotlichtverstoß

Von einem Rotlichtverstoß wird im Straßenverkehrsrecht dann gesprochen, wenn eine rote Ampel überfahren wurde. Grundsätzlich ist es verboten, über eine rote Ampel zu fahren. Ausnahmen gibt es beispielsweise um Einsatzfahrten von Rettungskräften zu ermöglichen, dann darf in die Kreuzung hinein gefahren werden, ohne den Verkehr zu gefährden und ohne die Kreuzung zu überqueren.

Die Höhe des Bußgeldes wird demnach bemessen, wie lange die Ampel bereits rot war. Unterschieden wird hier, ob die Ampel länger als eine Sekunde rot war. War die Ampel weniger als eine Sekunde rot und wurde niemand gefährdet, liegt das Bußgeld bei 90 Euro, hinzu kommt ein Punkt. Bei einer Gefährdung sind bereits 200 Euro fällig, zwei Punkte werden kassiert und das Bußgeld steigt auf 200 Euro. Es wird hier unterschieden zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß (weniger als eine Sekunde rot) und einem qualifizierten Rotlichtverstoß (mehr als eine Sekunde rot).

War die Ampel mehr als eine Sekunde rot, beträgt das Bußgeld sofort 200 Euro, gefolgt von einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten. Befinden Sie sich noch in der Probezeit, wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgeschrieben.

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt sich in der Regel dann, wenn ein Fahrverbot droht. Ansatzpunkte für den Erfolg könnten sein, dass die Messgeräte fehlerhaft waren oder auch der Aufbau und die Durchführung der Messung fehlerhaft war. Wurden Sie bei Ihrem Verstoß von einem Polizisten beobachtet, der die Sekunden bloß mitgezählt hat? Dann wird es schwer einen qualifizierten Verstoß zu begründen. Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Überfahrens einer roten Ampel erhalten? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, Sie erhalten schnellstmöglich eine Antwort.

Was es bei der Urlaubsabgeltung zu beachten gilt

Eine so genannte Urlaubsabgeltung ist zu gewähren, wenn der gesetzlich zustehende Urlaub nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Die verbliebenen Urlaubstage müssen also abgegolten, das heißt ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

Die Voraussetzungen

Um einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen zu können, muss der Anspruch auf Urlaub noch bestehen. Das bedeutet, der Urlaub darf weder bereits in Anspruch genommen worden noch zeitlich verfallen sein. Weiterhin muss die Inanspruchnahme des Urlaubs versucht worden sein. Grundsätzlich muss der Urlaub im noch laufenden Kalenderjahr genommen werden, weil er sonst am Jahresende verfällt. Nur bei Vorliegen von betrieblichen Gründen oder Gründen, die im Arbeitnehmer liegen, kann eine Übertragung bis zum 31. März des folgenden Jahres, stattfinden. Bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern kann sich der Übertragungszeitraum verlängern. Die Inanspruchnahme des Urlaubs muss versucht worden sein, da eine Gewährung von Urlaub in natura immer Vorrang vor einer auf Geld gerichteten Abgeltung hat.

Fälligkeit des Anspruchs und Vereinbarung einer Ausschlussfrist

Die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Der Arbeitgeber kann für die Geltendmachung des Anspruchs eine Ausschlussfrist vereinbaren. Die Frist widerspricht nicht dem Verbot, zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlich vorgesehenen Vorschriften abzuweichen aus § 13 Bundesurlaubsgesetz. Grund dafür ist, dass der auf Geld gerichtete Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mit dem gesetzlich geschützten Urlaub an sich gleich zu setzen ist.

Urlaub / Urlaubsanspruch

Die schönste Zeit des Jahres ist die Urlaubszeit. Sie bedeutet für die meisten Arbeitnehmer Erholung, Zeit mit Familie und Freunden, keine Gedanken an die Arbeit verschwenden. Für die Arbeitgeber bedeutet Urlaub vor allem, dass der Angestellte zu dieser Zeit seiner Arbeit nicht nachkommt. Der Urlaub dient der Erholung und Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit. Im Bundesurlaubsgesetz ist der Mindesturlaub geregelt. Bei einer sechs-Tage-Woche hat jeder Angestellte 24 Tage Urlaubsanspruch. Bei einer fünf-Tage-Woche verringert sich der Anspruch auf 20 Tage.

Dieser Urlaubsanspruch dient der Erholung des Beschäftigten. Während des Urlaubs ist also alles erlaubt, was der Erholung dient. Verboten ist beispielsweise eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber.

Kann die Erholungszeit in einem Jahr nicht genommen werden, kann der Anspruch bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Das geht allerdings nur dann, wenn im Vorjahr kein Urlaubsantrag genehmigt wurde, da dringende betriebliche Gründe dagegen gesprochen haben. Eine Übertragung, nur weil im Folgejahr mehr Urlaubszeit genommen werden möchte, ist unzulässig.

Wie Sie sehen, ist das Urlaubsthema nicht nur mit positiven Aspekten belegt, sondern kann auch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für Ärger sorgen. Gerne berate Ich Sie, wenn es Probleme geben sollte. Schildern Sie mir Ihr Anliegen, eine erste Auskunft ist immer unverbindlich und kostenfrei. Gerne unterstütze Ich Sie, ich freue mich auf Ihre Nachricht.