Rechtliche Begriffe erklärt
Abmahnungen
Die Abmahnung aus dem deutschen Arbeitsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu beanstanden und dient gleichzeitig der Androhnung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte.
Ein ordnungsgemäßes Abmahnungsschreiben muss die sogenannten Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationfunktionen erfüllen.
Die Hinweis- und Rügefunktion ist erfüllt, wenn das Fehlverhalten deutlich beschrieben ist. Als Warnfunktion dient eine Abmahnung dann, wenn der Hinweis enthalten ist, dass im Wiederholungsfall der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Gleichzeitig wird mit einer verhaltensbedingten Kündigung gedroht. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist immer im Vorfeld eine Vorwarnung erforderlich. Nur so hätte der Arbeitnehmer die Chance gehabt, sein Verhalten zu ändern. Für eine außerordentliche Kündigung ist verständlicherweise keine Vorwarnung erforderlich.
Die Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion ist erfüllt, ist erfüllt, wenn das Abmahnungsschreiben schriftlich ergangen ist und zur Personalakte genommen wird. Einer mündlichen Abmahnung muss immer eine Bestätigung in Schriftform erfolgen. Enthält das Schreiben nur eine der vorgenannten Funktionen nicht, ist es nicht voll wirksam und kann unter Umständen zur Unwirksamkeit einer folgenden Kündigung führen.
Wie Sie sehen, ist ein solcher arbeitsrechtlicher Schritt mit zahlreichen Hürden verbunden. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten hinweisen wollen. Neben solchen Schreiben gibt es diverse andere Möglichkeiten, die Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen. Ein milderes Mittel könnte zum Beispiel eine Ermahnung sein.
Auch wenn Sie Empfänger eines solchen Abmahnungsschreibens sind beraten wir Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten dagegen vorzugehen.