Corona-Krise: Änderungen im Kurzarbeitergeld von Bundesregierung beschlossen
Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die
SARS-CoV-2-Ausbreitung Änderungen im Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis
Anfang April vom Bundestag beschlossen werden sollen und vorerst bis Ende 2020
gültig sein werden.
Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen
Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn
mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Diese Schwelle liegt bislang bei 30 Prozent der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des
Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu
Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von
Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Weiterhin können auch
Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber
normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, sollen die Bundesagentur
für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen
werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten
zu nutzen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der
bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen
Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der
Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die
einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle
anderen einen Satz von 60 %.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (1 Kind) erhält in Vollzeit eine
Bruttovergütung von 3.000 EUR, was ca. 1.900 EUR netto entspricht. Die
Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 EUR
liegt (ca. 1.100 EUR netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 EUR.
Von diesen 800 EUR erhält der Arbeitnehmer 67 % (=536 EUR).
Der Arbeitnehmer in dem Beispiel erhält somit nur 264 EUR netto weniger.