Kündigungsschutzgesetz bei Zeitarbeit
Drei Monate ohne Einsatzmöglichkeit genügen nicht, um
Leiharbeitern zu kündigen
Was in anderen Unternehmensbereichen schon schwierig ist, gelingt bei der Zeitarbeit fast nie: die betriebsbedingte Kündigung.
Eine Kassiererin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeiterin bei einem Einzelhändler eingesetzt. Dessen kleines Unternehmen wollte die Kassiererin nun für einen Zeitraum von drei Monaten vorübergehend nicht mehr einsetzen. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin betriebsbedingt wegen einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Das sah die Kassiererin aber nun gar nicht ein und erhob eine Kündigungsschutzklage - und das mit Erfolg.
Ein Zeitraum von drei Monaten reicht für ein Zeitarbeitsunternehmen nicht aus, um darzulegen, dass Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen sind. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigen. Das Kündigungsschutzgesetz wurde praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit bei einem Kunden eine Kündigung rechtfertigen würde. Die Kündigung war unwirksam.
Hinweis: Eine Leiharbeitsfirma kann also einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er schnellstmöglich den Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen sollte, sobald er eine Kündigung erhält.
Quelle: ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 20.03.2018 - 1 Ca 2686/17
Fundstelle: www.arbg-moenchengladbach.nrw.de
zum Thema: Arbeitsrecht