Entschädigung auf Neuwagenbasis nur selten möglich
Unfall nach Neukauf: Eine Entschädigung auf Neuwagenbasis ist nur in sehr engen Grenzen möglich
Ein erst einige Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug kann wegen seiner Laufleistung nicht mehr als "Neuwagen" angesehen werden. Nach einem Verkehrsunfall kommt eine Neuwagenentschädigung meist nur bis zu einer Laufleistung von 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Luxuswagen erheblich beschädigt. Die gegnerische Versicherung rechnete die nach Gutachten ermittelten Reparaturkosten ab. Der Geschädigte verlangte eine Neuwagenentschädigung, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 3.000 km gefahren war und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung entsprechend länger als Neufahrzeug anzusehen sei.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die von der Versicherung vorgenommene Abrechnung als zutreffend angesehen und einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung abgelehnt. Diese ist nämlich in den meisten Fällen nur dann möglich, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Fahrleistung von max. 1.000 km hatte und die Erstzulassung zum Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat zurückliegt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklungen und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ist ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.000 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen war, nicht mehr als Neuwagen anzusehen. Der sogenannte "Schmelz der Neuwertigkeit", der im Falle einer erheblichen Beschädigung ausnahmsweise auch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigt, gilt hier nicht. Das bestätigen die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Voraussetzung einer Abrechnung auf Neuwagenbasis ist immer, dass erhebliche Beschädigungen vorliegen, also tragende Teile beschädigt wurden, die Laufleistung zum Unfallzeitpunkt 1.000 km nicht übersteigt und die Erstzulassung nicht länger als einen Monat zurückliegt. Weitere Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Anschaffung eines Neuwagens nachgewiesen wird.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2018 - 9 U 5/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de